Verwaltungsgerichtshof
17.10.2023
Ra 2021/08/0142
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/08/0131 E 17.10.2023
GRS wie Ra 2015/08/0171 E 27. Jänner 2016 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Im Rahmen der Verhandlung kann sich herausstellen, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Es trifft daher nicht zu, dass es "bereits an sich widersprüchlich" sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und danach die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080142.L01