Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0063 E 14. September 2021 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 erfordert das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird. Eine (lediglich) unrichtige rechtliche Beurteilung durch das VwG bildet hingegen keinen Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 vergleiche VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0005).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080055.L01