Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0046

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des - nunmehrigen - Paragraph 113, Absatz 3, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind, sodass im vorliegenden Fall zu Recht von einer Herabsetzung des Beitragszuschlags abgesehen wurde vergleiche dazu VwGH 3.4.2017, Ra 2016/08/0098, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080046.L02