Verwaltungsgerichtshof
06.09.2023
Ra 2021/08/0018
Der persönliche und fachliche Geltungsbereich des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer der davon erfassten Einrichtungen, unabhängig davon, ob es spezifisch für den konkreten Verwendungsbereich des Arbeitnehmers eine Entlohnungsgruppe gibt. Gibt es in einem solchen Kollektivvertrag (Mindestlohntarif) keine der Tätigkeit des Dienstnehmers entsprechende Entlohnungsgruppe (Beschäftigungsgruppe), dann ist als Vergleichsmaßstab der Mindestlohn jener in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe (Beschäftigungsgruppe) heranzuziehen, deren Tätigkeitsbild inhaltlich und nach der Hierarchie im Unternehmen der Tätigkeit des Dienstnehmers am ehesten entspricht (in diesem Sinn auch OGH RIS-Justiz RS0064335).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080018.L05