Verwaltungsgerichtshof
06.09.2023
Ra 2021/08/0018
In der mündlichen Verhandlung ist die Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG 2014 zu beachten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Das VwG darf sich demnach nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen (deren) Einvernahme vor dem erkennenden VwG vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2021/08/0095, mwN). Es bedarf daher einer Rechtfertigung, wenn sich das VwG auf Zeugen- oder Beteiligteneinvernahmen stützt, die nicht unmittelbar in der Verhandlung erfolgt sind, sondern in der Verhandlung bloß mittelbar im Wege der Verlesung früherer Aussagen vorgekommen sind.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080018.L01