Verwaltungsgerichtshof
03.02.2022
Fr 2021/08/0005
GRS wie Ra 2019/12/0082 E 30. April 2020 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG 2014 die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021080005.F02