Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0097

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/07/0098

Rechtssatz

Ein Widerspruch eines Vorhabens zu einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ist zwar kein "absolutes" Ausschlusskriterium, muss also nicht jedenfalls zur Abweisung des betreffenden Bewilligungsantrags führen. Allerdings ist damit festgelegt, dass die Verwirklichung der im Rahmenplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung - auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - (zumindest) anzustreben ist und ein Vorhaben, das mit dem Rahmenplan nicht vereinbar ist, nach Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden kann, was zur Abweisung eines diesbezüglichen Bewilligungsantrags führen kann. Die im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2022, Ra 2021/07/0003 bis 0004, zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aufgestellten Grundsätze müssen umso mehr für das Widerstreitverfahren gelten, weil nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte, im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070097.L06