Verwaltungsgerichtshof
20.10.2022
Ra 2021/07/0097
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0098
GRS wie Ra 2021/07/0003 E 30. Juni 2022 RS 6 (hier die letzten drei Sätze)
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass aus der Regelung über den Umfang der vorläufigen Überprüfung nach Paragraph 104, Absatz eins, WRG 1959 auch inhaltliche Vorgaben abgeleitet werden können, die von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfüllt werden müssen vergleiche etwa zum in Paragraph 104, Absatz eins, [nunmehr:] Litera c, WRG 1959 genannten "Stand der Technik" vor dem Hintergrund, dass Paragraph 12 a, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, nicht mehr ausdrücklich die Einhaltung des Standes der Technik vorgeschrieben und auch keine Ausnahme davon vorgesehen hatte, VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037). Aber jedenfalls dann, wenn sich aus anderen Bestimmungen ergibt, in welcher Form etwa die in Paragraph 104, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 genannten Planungen bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens als Maßstab heranzuziehen sind, sind diese speziellen Bestimmungen maßgeblich. So regelt etwa Paragraph 55 g, Absatz 3, WRG 1959 ausdrücklich, dass Bescheide nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen erlassen werden dürfen und die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm im Widerspruch stehenden Vorhabens "nur" - aber immerhin - zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. Gegebenenfalls ist auch der systematische Kontext, in den die betreffende Planung eingebunden ist, zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.2.2008, 2006/07/0123). Solche ausdrücklichen Bestimmungen bestehen auch sowohl für wasserwirtschaftliche Rahmenpläne im Allgemeinen als auch den Rahmenplan Tiroler Oberland im Speziellen, sodass insofern kein Rückgriff auf Paragraph 104, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 als inhaltliche Grundlage für die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens erforderlich ist. Nach Paragraph 53, Absatz 3, dritter Satz WRG 1959 ist die Verwirklichung des anerkannten Rahmenplanes bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse iSd. Paragraph 105, WRG 1959 anzustreben. Paragraph 3, Absatz eins, Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland 2014 wiederholt diese Anordnung, indem er bestimmt, dass die Verwirklichung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nach Maßgabe der im dritten Abschnitt der Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt der Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (Paragraph 105, WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben ist. Dies wird schließlich auch durch die Erläuterungen zur WRG-Novelle 1999 (1199 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 29) unterstrichen, wonach Widersprüche zu einem anerkannten Rahmenplan im öffentlichen Interesse "möglichst zu vermeiden" seien und ein Rahmenplan nicht dazu dienen solle, "in ... strikter Form Handlungsfreiheiten zu beschneiden".
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070097.L05