Verwaltungsgerichtshof
20.10.2022
Ra 2021/07/0097
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0098
GRS wie Ra 2020/07/0022 B 31. Dezember 2021 RS 2
Bei der in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung vergleiche VwGH 30.6.2016, 2013/07/0271). Die diesbezügliche Beurteilung des VwG ist dabei naturgemäß eine Frage des Einzelfalls.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070097.L01