Verwaltungsgerichtshof
22.09.2022
Ra 2021/07/0074
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0075
Paragraph 40, Absatz eins, AWG 2002 stellt mit seiner Anforderung, dass die Tages- oder Wochenzeitung (in deren redaktionellen Teil näher bezeichnete Daten des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die in den Ziffer eins bis 3 genannten, über eine Internetseite zugänglichen Dokumente bekannt zu geben sind) im Bundesland "weit verbreitet" sein muss, auf die Anzahl der Lesenden ab, wobei es sich aber nicht um die Zeitung mit der höchsten Auflagezahl handeln muss. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Zeitung ein breites Spektrum an Lesenden im Hinblick auf die potentiell Betroffenen erreicht wird. Paragraph 40, Absatz eins, AWG 2002 kann nur dazu dienen, eine möglichst weitgehende Verbreitung der Information zu sichern, ohne dass damit garantiert ist, dass jede potentiell betroffene Person die Information auch in genau jenem Medium vorfindet, das sie (regelmäßig) konsumiert vergleiche dazu die Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG VwGH 27.9.2013, 2010/05/0202; 26.3.2014, 2012/03/0055; VwGH 16.3.2017, Ro 2014/06/0038).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070074.L01