Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0067

Rechtssatz

Im Rahmen einer Raumverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 15, Slbg ROG 2009 ist nicht das Vorliegen einer Beeinträchtigung (etwa des Landschaftsbildes) oder einer Umweltauswirkung an sich zu klären, sondern nach Absatz 4, legcit. das Bestehen eines Widerspruchs zu bestimmten raumordnungsrechtlichen Instrumenten und den darin getroffenen Festlegungen (hier etwa zur Festlegung "Freihalten der umgebenden weitläufigen Grünlandflächen vor visuellen Belastungen"), sodass diese Beurteilungen schon deshalb mit den Beurteilungsmaßstäben in naturschutzrechtlichen Angelegenheiten und/oder UVP-Verfahren nicht vergleichbar sind. Anders als Paragraph 15, legcit. stellen die folgenden angeführten gesetzlichen Regelungen auch jeweils ausdrücklich darauf ab, ob das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt (Paragraph 25, Absatz 3, Slbg NatSchG 1999 für nach dieser Bestimmung bewilligungspflichtige Maßnahmen), erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden können (Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2, Slbg ROG 2009 für den Entfall einer Umweltprüfung), oder mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 für die Einzelfallprüfung auf UVP-Pflicht). Auch deshalb kann das jeweilige Begriffsverständnis nicht unmittelbar auf die Prüfung auf Widersprüche iSd. Paragraph 15, Absatz 4, Slbg ROG 2009 übertragen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070067.L02