Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0092 E 25. Juni 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Hinweis allein, dass es noch keine Rechtsprechung des VwGH zu einer Bestimmung gibt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. In den Revisionszulässigkeitsgründen wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall notwendig gewesen vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070067.L01