Verwaltungsgerichtshof
18.07.2023
Ra 2021/07/0050
Bei der Beurteilung durch ein VwG, ob bloß eine nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtige Instandhaltungsmaßnahme vorliegt, kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 25.6.2014, Ra 2014/07/0026).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070050.L05