Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0050

Rechtssatz

Bei der Beurteilung durch ein VwG, ob bloß eine nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtige Instandhaltungsmaßnahme vorliegt, kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 25.6.2014, Ra 2014/07/0026).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070050.L05