Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0050

Rechtssatz

Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird. Die bloße Verwendung eines anderen, zeitgemäßen Materials bedingt für sich allein nicht in jedem Fall schlechthin schon die Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung vergleiche VwGH 26.5.1998, 97/07/0060).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070050.L04