Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0033

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/07/0034 B 01.12.2022

Ra 2021/07/0035 B 01.12.2022

Rechtssatz

Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des VwG begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Andernfalls müsste im Hinblick auf die inzwischen getroffene Entscheidung im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Säumnisbeschwerde vom VwG neuerlich zurückgewiesen werden, und zwar jetzt mit der Begründung, dass die säumige Verwaltungsbehörde nicht mehr säumig sei vergleiche bereits zur Rechtslage vor der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH 21.3.2002, 2001/07/0151; sowie nunmehr 24.4.2018, Ra 2017/05/0113; 11.2.2021, Ra 2018/22/0291). Diese hg. Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Novellierung der NAPV 2022 geht, übertragbar. Mit Erlassung der Verordnung vom 20. Oktober 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, 386 aus 2022,, durch die belangte Behörde liegt die von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachte Säumnis jedenfalls nicht mehr vor, sodass diese klaglos gestellt sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070033.L02