Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0020

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2021/07/0017 B 06.09.2022

Ra 2021/07/0018 B 06.09.2022

Ra 2021/07/0019 B 06.09.2022

Rechtssatz

Da bis zu dem in Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 genannten Zeitpunkt (Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung) auch neue Projekte eingereicht werden können, ist auch eine wesentliche Änderung von bereits vorliegenden Projekten bis zu diesem Zeitpunkt zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Projektänderung, die das Wesen des Projektes verändert, nicht mehr zulässig. Als das Wesen des Projektes verändernde Änderungen sind insbesondere auch solche anzusehen, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten betreffen (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033; 30.6.2016, 2013/07/0271).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070020.L02