Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/07/0010

Rechtssatz

Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einem Grundstück scheidet dann aus, wenn die Bewilligung anderen Personen als den Grundeigentümern - insbesondere Pächtern einer Liegenschaft - erteilt wird. In einem Fall, in dem eine wasserrechtliche Bewilligung von Grundeigentümern verschiedenen Personen eingeräumt wird, verbietet sich somit grundsätzlich die Annahme, es liege eine dingliche Berechtigung vor vergleiche VwGH 24.3.2011, 2010/07/0155). Diese Überlegungen sind allerdings nicht auf eine einzelnen Miteigentümern einer Liegenschaft erteilte wasserrechtliche Bewilligungen zu übertragen. Wird in einem solchen Fall nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides ein dingliches Wasserbenutzungsrecht nach Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Fall WRG 1959 eingeräumt, sind Wasserberechtigte alle Miteigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft vergleiche VwGH 22.3.2012, 2011/07/0132, 0137). Die Frage, ob eine dingliche Gebundenheit oder ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht vorliegt, ist daher auch in einem solchen Fall durch Auslegung des Bewilligungsbescheides zu ermitteln.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070010.J02