Verwaltungsgerichtshof
30.06.2022
Ro 2021/07/0010
GRS wie 91/07/0099 E 18. Jänner 1994 RS 1
Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit"
und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in
wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es tritt der
Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher
ein Wasserrecht verbunden ist (Paragraph 22, WRG), in dieses Wasserrecht
ein. Für die Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist der
grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend (Hinweis Raschauer,
Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 6 zu Paragraph 102, WRG), wobei
dieser von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen kann.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070010.J01