Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/07/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0099 E 18. Jänner 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit"

und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in

wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es tritt der

Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher

ein Wasserrecht verbunden ist (Paragraph 22, WRG), in dieses Wasserrecht

ein. Für die Rechtsnachfolge in die Parteistellung ist der

grundbücherliche Eigentumserwerb maßgebend (Hinweis Raschauer,

Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 6 zu Paragraph 102, WRG), wobei

dieser von Todes wegen oder unter Lebenden erfolgen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070010.J01