Verwaltungsgerichtshof
30.06.2022
Ra 2021/07/0003
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0004
Soweit der VwGH im Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033, ausgesprochen hat, dass den Revisionswerberinnen durch eine (auch formelle) Entscheidung des Widerstreits zu ihren Gunsten eine "andere Bewerber ausschließende Option" zukommt, bringt dies nur zum Ausdruck, dass ihnen zumindest bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens vergleiche Paragraph 109, Absatz 4, WRG 1959) gegenüber anderen geplanten Wassernutzungen Priorität zukommt. Dies steht aber nicht einer Abweisung des Bewilligungsantrags mit der Begründung entgegen, dass die in Anspruch genommenen Wässer im öffentlichen Interesse (hier: Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 3, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 4, Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland 2014) einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L15