Verwaltungsgerichtshof
30.06.2022
Ra 2021/07/0003
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0004
Besprechung in:
Besprechung in: ecolex 10 aus 2022,, S. 839-840;
Ein Widerspruch zu einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan stellt kein "absolutes" Ausschlusskriterium dar, das der wasserrechtlichen Genehmigung eines Vorhabens jedenfalls entgegenstünde. Ein Widerspruch eines Vorhabens zu einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan ist zwar kein "absolutes" Ausschlusskriterium, muss also nicht jedenfalls zur Abweisung des betreffenden Bewilligungsantrags führen. Allerdings ist damit festgelegt, dass die Verwirklichung der im Rahmenplan dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung - auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - (zumindest) anzustreben ist und ein Vorhaben, das mit dem Rahmenplan nicht vereinbar ist, nach Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden kann, was zur Abweisung eines diesbezüglichen Bewilligungsantrags führen kann.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L07