Verwaltungsgerichtshof
30.06.2022
Ra 2021/07/0003
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0004
Dass die Abweisung eines Bewilligungsantrags inhaltlich allein auf eine der Literae des Paragraph 104, Absatz eins, WRG 1959 gestützt werden könnte, kann aus Paragraph 106, erster Satz WRG 1959 nicht abgeleitet werden: Diese Bestimmung legt fest, dass eine "Abweisung ohne Verhandlung" - also noch vor Eingehen in das nach Paragraph 107, WRG 1959 vorgesehene weitere Verfahren - erfolgen kann, wenn (verfahrensrechtlich) eine vorläufige Überprüfung nach Paragraph 104, WRG 1959 durchgeführt wurde und (inhaltlich) das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzweifelhaft unzulässig ist, womit lediglich auf die mögliche Abweisung im öffentlichen Interesse im Sinne des (systematisch unmittelbar vorangehenden) Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 Bezug genommen wird.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L05