Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0003

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/07/0004

Rechtssatz

Bis zur WRG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, waren wasserwirtschaftliche Rahmenpläne in Paragraph 53, Absatz eins, WRG 1959 beschrieben als "generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse eines bestimmten Gebietes anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist". Seither besteht zwar keine gesetzliche Definition, was unter einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan zu verstehen ist, aus Paragraph 53, Absatz 2, WRG 1959 erschließt sich jedoch, dass es sich weiterhin um eine "Darstellung der anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung" zu handeln hat. Soweit mit der WRG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, eine Einschränkung der mit einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan verfolgbaren Interessen auf die qualitativen Umweltziele der Paragraphen 30 a,, c und d WRG 1959 erfolgte, wurde diese mit dem Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, wieder beseitigt und damit der frühere weite Anwendungsbereich für Rahmenpläne - nämlich die wasserwirtschaftliche Ordnung insgesamt - wiederhergestellt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070003.L02