Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/06/0221

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass ein Nachbar nicht die Gesetzesstelle angeben muss, auf die er seine Einwendungen stützt. Wenn jedoch in den - von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten - Einwendungen ausdrücklich die Rechtsgrundlagen angeführt sind, hat die Behörde bzw. das VwG diese zu beurteilen vergleiche die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rn. 38, wonach bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten oder Beweggründe ohne Belang sind).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060221.L02