Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/06/0209

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/06/0210

Ra 2021/06/0211

Ra 2021/06/0212

Ra 2021/06/0213

Ra 2021/06/0214

Ra 2021/06/0215

Ra 2021/06/0216

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0116 E 20. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Soweit das VwG in Bezug auf die Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 ausführt, dass ihm - im Gegensatz zur belangten Behörde - ein entsprechender Sachverständiger nicht zur Verfügung stehe, vermag es nicht darzulegen, dass die Abstandnahme von einer meritorischen Entscheidung unter dem Aspekt der Raschheit oder Kostenersparnis in Betracht kommt, zumal im Hinblick auf Paragraph 52, AVG dem VwG der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts-)Sachverständigen grundsätzlich nicht fehlt vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060209.L01