Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/06/0122

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/06/0123

Ra 2021/06/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0027 E 22. Juni 2016 VwSlg 19385 A/2016 RS 25

Stammrechtssatz

Das VwG hat bei der Beiziehung eines (amtlichen) Sachverständigen - gerade im Lichte des Artikel 47, GRC bzw des Artikel 6, MRK - neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation vergleiche dazu VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0042) stets auch gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw unbefangen ist vergleiche VwGH vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037, mwH). Dabei geht es insbesondere darum, dass sichergestellt ist, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann vergleiche dazu etwa VwGH vom 28. Juli 2015, Ra 2015/17/0031; VwGH vom 17. November 2014, 2012/17/0532).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060122.L01