Verwaltungsgerichtshof
14.09.2021
Ra 2021/06/0120
Die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten an dem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, hat nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGG, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060120.L01