Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie sieht für die in Anhang römisch zwei (dieser Richtlinie) genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt vergleiche in diesem Zusammenhang zur insoweit vergleichbaren Regelung der Richtlinie 85/337/EWG etwa VwGH 19.4.2012, 2009/03/0040).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050162.L05