Verwaltungsgerichtshof
07.03.2023
Ra 2021/05/0162
GRS wie Ra 2019/05/0117 B 25. September 2019 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVPG 2000 ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0286, sowie VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050162.L04