Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0117 B 25. September 2019 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVPG 2000 ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde vergleiche VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0286, sowie VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050162.L04