Verwaltungsgerichtshof
29.03.2022
Ra 2021/05/0160
Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist vergleiche VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0091, zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050160.L03