Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0160

Rechtssatz

Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist vergleiche VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0091, zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050160.L03