Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0158 B 29. März 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vertretungsregeln einer Geschäftsverteilung greifen regelmäßig für gewöhnliche Verhinderungen, nicht jedoch für eine längere Verhinderung, bei der ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang nicht gewährleistet werden kann. Während im ersten Fall keine Aktenabnahme und Neuzuteilung zu erfolgen hat, ist im zweiten Fall die Aktenabnahme durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zu verfügen; die Neuzuteilung erfolgt nach Paragraph 5, Absatz 13, der Geschäftsverteilung des NÖ LVwG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050159.L02