Verwaltungsgerichtshof
29.03.2022
Ra 2021/05/0159
GRS wie Ra 2021/05/0158 B 29. März 2022 RS 2
Die Vertretungsregeln einer Geschäftsverteilung greifen regelmäßig für gewöhnliche Verhinderungen, nicht jedoch für eine längere Verhinderung, bei der ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang nicht gewährleistet werden kann. Während im ersten Fall keine Aktenabnahme und Neuzuteilung zu erfolgen hat, ist im zweiten Fall die Aktenabnahme durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zu verfügen; die Neuzuteilung erfolgt nach Paragraph 5, Absatz 13, der Geschäftsverteilung des NÖ LVwG.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050159.L02