Verwaltungsgerichtshof
29.03.2022
Ra 2021/05/0159
GRS wie Ra 2021/05/0158 B 29. März 2022 RS 1
Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NÖ LVwGG 2014 dürfen einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses abgenommen werden, wenn es 1. verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder 2. wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessen Frist gehindert ist. Diese einfachgesetzliche Regelung findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 135, Absatz 3, B-VG vergleiche sinngemäß VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0354, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050159.L01