Verwaltungsgerichtshof
24.03.2022
Ra 2021/05/0154
GRS wie Ra 2019/04/0079 E 8. September 2021 RS 8
Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine mit Grund und Boden verknüpfte Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Entscheidungen ankäme vergleiche VwGH 26.5.1998, 97/07/0168; 25.7.2002, 98/07/0073; 22.3.2012, 2011/07/0221) oder es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfte und es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die - zumindest überwiegend - in persönlichen Eigenschaften des Berechtigten begründet sind vergleiche VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050154.L02