Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0132

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 liegt nur dann vor, wenn eine Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen vorliegt, die weder in genehmigten Anlagen (Ziffer eins,) noch an (anderen) vorgesehenen geeigneten Orten (Ziffer 2,) erfolgt. Daraus folgt, dass es sich nicht um zwei Alternativtatbestände handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050132.L09