Verwaltungsgerichtshof
09.05.2023
Ra 2021/05/0132
Ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 liegt nur dann vor, wenn eine Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen vorliegt, die weder in genehmigten Anlagen (Ziffer eins,) noch an (anderen) vorgesehenen geeigneten Orten (Ziffer 2,) erfolgt. Daraus folgt, dass es sich nicht um zwei Alternativtatbestände handelt.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050132.L09