Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0132

Rechtssatz

Beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG gilt - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen vergleiche VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN) - wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Zu prüfen ist somit, ob die herangezogenen Strafdrohungen einander ausschließen bzw. insoweit eine Scheinkonkurrenz gegeben ist vergleiche VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050132.L04