Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0098 B 14. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Es tritt jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050100.L02