Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0082

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0083

Ra 2021/05/0084

Ra 2021/05/0085

Ra 2021/05/0086

Ra 2021/05/0087

Ra 2021/05/0088

Ra 2021/05/0089

Ra 2021/05/0090

Ra 2021/05/0091

Ra 2021/05/0092

Ra 2021/05/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0154 E 24. Juli 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (E 26. Juni 2013, 2012/05/0187).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050082.L08