Verwaltungsgerichtshof
29.07.2021
Ra 2021/05/0082
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0083
Ra 2021/05/0084
Ra 2021/05/0085
Ra 2021/05/0086
Ra 2021/05/0087
Ra 2021/05/0088
Ra 2021/05/0089
Ra 2021/05/0090
Ra 2021/05/0091
Ra 2021/05/0092
Ra 2021/05/0093
GRS wie 2013/07/0154 E 24. Juli 2014 RS 3
Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (E 26. Juni 2013, 2012/05/0187).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050082.L08