Verwaltungsgerichtshof
29.07.2021
Ra 2021/05/0082
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0083
Ra 2021/05/0084
Ra 2021/05/0085
Ra 2021/05/0086
Ra 2021/05/0087
Ra 2021/05/0088
Ra 2021/05/0089
Ra 2021/05/0090
Ra 2021/05/0091
Ra 2021/05/0092
Ra 2021/05/0093
Für die Ermittlung von erheblichen Nachteilen und Beeinträchtigungen ist darauf abzustellen, dass durch die projektierte Baulichkeit oder Anlage keine wesentliche Änderung der Immissionen eintreten wird, sodass das sogenannte "Ist-Maß", also die Summe der vorhandenen Grundbelastung, maßgeblich ist. Da es zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. BauTG 2013 auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Ist-Maßes nicht bloß geringfügig ist vergleiche zu Geruchsimmissionen VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0199, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050082.L02