Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0082

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0083

Ra 2021/05/0084

Ra 2021/05/0085

Ra 2021/05/0086

Ra 2021/05/0087

Ra 2021/05/0088

Ra 2021/05/0089

Ra 2021/05/0090

Ra 2021/05/0091

Ra 2021/05/0092

Ra 2021/05/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0044 E 13. November 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Baubehörde hat selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0247). Denn die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind zwar im Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung aber nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050082.L07