Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0082

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0083

Ra 2021/05/0084

Ra 2021/05/0085

Ra 2021/05/0086

Ra 2021/05/0087

Ra 2021/05/0088

Ra 2021/05/0089

Ra 2021/05/0090

Ra 2021/05/0091

Ra 2021/05/0092

Ra 2021/05/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0023 E 15. Mai 2014 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse, es sei denn, es wäre damit ein bestimmter Immissionsschutz gewährleistet. Die gegenständlichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Widmungskategorie "Grünland" (§30 OÖ ROG 1994) bieten nun den Nachbarn keinen Immissionsschutz, sodass diese kein Recht auf Einhaltung dieser Widmung haben. Dadurch, dass die Errichtung des Rinderstalles im Grünland bewilligt wurde, können daher die Nachbarn in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0247, mwN; ferner das E vom 27. Jänner 2004, 2001/05/1062).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050082.L06