Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0066

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0067

Rechtssatz

Die revisionswerbenden Parteien brachten Feststellungsanträge betreffend die Feststellung, "dass dem Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen mit einer Mindestwandstärke von 50 Mikron nicht das Verbot des Paragraph 13 j, AWG 2002 entgegensteht" ein. Zum Vorbringen, bei den Kunststofftragetaschen handle es sich um Abfall, weshalb ihr Feststellungsantrag auf Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 zu gründen sei und in die Zuständigkeit der Landeshauptfrau gemäß Paragraph 6, Absatz 3, AWG 2002 falle, ist festzuhalten, dass es den begehrten Feststellungen, die die Feststellung einer Ausnahme von dem, der Vermeidung im Sinne der Abfallwirtschaft dienenden Verbot des Paragraph 13 j, AWG 2002 begehren, an Sachnähe zur Frage fehlt, ob Kunststofftragetaschen Abfall sind, welcher Abfallart sie zuzuordnen sind oder ob es sich um notifizierungspflichtigen Abfall im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 handelt. Damit fehlt es aber auch der Landeshauptfrau an Sachnähe zur Frage der gegenständlichen Feststellungsanträge.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050066.L09