Verwaltungsgerichtshof
25.05.2023
Ra 2021/05/0066
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0067
Die Zuständigkeit für einen Feststellungsantrag nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 liegt nach der letztgenannten Bestimmung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Nichts anderes kann für den Fall, in dem die revisionswerbenden Parteien Zweifel hegen, ob eine Sache (hier: die von ihnen bezogenen bzw. produzierten Kunststofftragetaschen mit einer Mindestwandstärke von 50 Mikron in Österreich) unter das Verbot des Paragraph 13 j, AWG 2002 fällt, gelten. Die in Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 als zuständige Behörde für die dort geregelten Feststellungsanträge benannte Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erweist sich als sachnächste Behörde für die gegenständlichen Feststellungsanträge und damit als die für die Entscheidung über diese Feststellungsanträge zuständige Behörde.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050066.L08