Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0066

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/07/0023 E 22. September 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Die VerpackV 2014 wurde - wie sich aus ihrer Promulgationsklausel ausdrücklich ergibt - auf Grundlage auch des Paragraph 14, Absatz eins, AWG 2002 erlassen. Nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 ist daher ein Feststellungsbescheid bzw. darauf zielender Antrag, ob oder inwieweit eine Sache der VerpackV 2014 unterliegt, bei Vorliegen begründeter Zweifel zulässig vergleiche bereits zur VerpackV 1996 VwGH 3.7.2003, 2003/07/0053).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050066.L07