Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0066

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0067

Rechtssatz

Im Bereich des Abfallwirtschaftsrechts liegt ausweislich Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG, wonach die Gesetzgebung und die Vollziehung bezüglich "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist" Bundessache ist, im Hinblick auf nicht gefährliche Abfälle eine Bedarfskompetenz des Bundes vor. Der VfGH hat zum "Bedürfnis" im Sinne dieser Norm festgehalten, dass es hierbei nicht auf das Gutdünken des Gesetzgebers ankommt, sondern "auf das objektive Bedürfnis nach zweckentsprechenden bundeseinheitlichen Regelungen, insbesondere aus umweltpolitischer Sicht" vergleiche dazu insbesondere VfGH 15.10.1999, KII-1/98, VfSlg. 15.637 aus 1999,, mwN). Bei Paragraph 13 j, AWG 2002 handelt es sich um eine im Rahmen der Bedarfskompetenz des Bundes erlassene Bestimmung, die der Vermeidung von Abfall dient.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050066.L04