Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0066

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0067

Rechtssatz

Bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm ist jene Behörde zur Erlassung eines Bescheides als zuständig anzusehen, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 25.6.1996, 96/09/0088). Dieses Prinzip des "engsten sachlichen Zusammenhanges" kommt auch in jenen Fällen zum Tragen, in denen es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages geht vergleiche VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050066.L02