Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0043

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0044

Rechtssatz

Es obliegt stets dem gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlichen, für ein entsprechendes Kontrollsystem zu sorgen, unabhängig von der Frage, wer die Kosten für dasselbe letztlich trägt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050043.L02