Verwaltungsgerichtshof
26.03.2021
Ra 2021/05/0043
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0044
Es obliegt stets dem gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlichen, für ein entsprechendes Kontrollsystem zu sorgen, unabhängig von der Frage, wer die Kosten für dasselbe letztlich trägt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050043.L02