Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0030

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/05/0031 B 25.11.2022

Rechtssatz

Bei einem einheitlichen Bau ist die Frage der Trennbarkeit in einen bewilligungsfähigen und einen nicht bewilligungsfähigen Teil nicht aufzuwerfen vergleiche VwGH 18.6.1991, 90/05/0246, betreffend einen Zubau, der teilweise eine vordere Baufluchtlinie überragte).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050030.L04