Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/05/0146 B 26. August 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob für die vom vorliegenden Abbruchauftrag erfassten Gebäude ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050027.L03