Verwaltungsgerichtshof
26.02.2021
Ra 2021/05/0027
GRS wie Ra 2020/05/0146 B 26. August 2020 RS 1
Die Frage, ob für die vom vorliegenden Abbruchauftrag erfassten Gebäude ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050027.L03