Verwaltungsgerichtshof
09.06.2022
Ro 2021/05/0014
Im Hinblick auf die weitgehende wörtliche Übereinstimmung kann bei der Anwendung des Wr UmweltinformationsG 2001 auch die Judikatur zum UIG 1993 herangezogen werden.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021050014.J02