Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/05/0014

Rechtssatz

Im Hinblick auf die weitgehende wörtliche Übereinstimmung kann bei der Anwendung des Wr UmweltinformationsG 2001 auch die Judikatur zum UIG 1993 herangezogen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021050014.J02