Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/05/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/04/0012 E 17. Dezember 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger in einem anderen Verfahren, dessen Ergebnisse im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein können, ebenfalls als Sachverständiger eingesetzt war, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen vergleiche VwGH 8.9.2004, 2001/03/0223, mwN; 28.5.2019, Ra 2019/10/0008, Rn. 8).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021050013.J01