Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0007

Rechtssatz

Die bei Erteilung eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 verhängten Maßnahmen (konkret ein Entfernungsauftrag) treffen als Adressaten den Inhaber der Behandlungsanlage vergleiche zum Inhaberbegriff VwGH 20.9.2012, 2011/07/0235, mwN), als solcher hat dieser (jedenfalls auch) die wirtschaftlichen Auswirkungen zu tragen. Im Lichte dieser Überlegung sowie vor dem Hintergrund der unmittelbaren Nahebeziehung eines Auftrages gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zur abfallrechtlichen Genehmigung von Behandlungsanlagen vergleiche zur Untersagung einer Gewerbeausübung etwa VwGH 28.4.2021, Ra 2021/04/0076, mwN) stellt ein Entfernungsauftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 ebenfalls eine Angelegenheit der "civil rights" dar und fällt unter die Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK vergleiche in diesem Sinne zu behördlichen Aufträgen VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0061; vergleiche weiters im Hinblick auf die Erwerbsausübungsfreiheit zu Deponierungsbeschränkungen sowie zu Überlegungen aus dem in diesem Verfahren ergangenen Prüfungsbeschluss zu im Rahmen des Abfallwirtschaftsrechtes normierten "wirtschaftseinengenden Maßnahmen mit umweltpolitischen Hintergrund" VfSlg. 17.777 aus 2006,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050007.L05